Sind Notlügen erlaubt? Ja, aber nur in diesen Ausnahmefällen!

13. August 2010 | Thema: Kommunikation im Sekretariat  | Kommentare lesen (0) | (7)

Lügen haben kurze Beine und Schwindeln ist sicher nicht das, was Sie als stilvollen, vorbildlichen Menschen auszeichnet. Es gibt allerdings zwei Härtefälle, in denen Sie durchaus auch einmal zu einer Notlüge greifen dürfen:

1. Die Notlüge im Bewerbungsgespräch

Was beispielsweise sollen Sie im Bewerbungsgespräch auf die Frage nach Ihrer Familienplanung ("Wollen Sie Kinder?") antworten? – Fakt ist: Diese Frage ist rechtlich unzulässig. Fakt ist aber auch: Wenn Sie die Antwort verweigern, werden Sie die Stelle höchstwahrscheinlich nicht bekommen.

Wichtig: Hier räumen die Gerichte Betroffenen sogar ausdrücklich ein Notwehrrecht zur Lüge ein! Sie müssen als Frau also nicht verraten, dass Sie sich in zwei bis drei Jahren Kinder wünschen.

Weitere Fragen, die gegen das Recht auf Schutz der Persönlichkeit verstoßen und auf die Sie im Vorstellungsgespräch nicht wahrheitsgemäß antworten müssen und zur Notlüge greifen dürfen, sind z. B. solche nach Partei-, Kirchen- oder Gewerkschaftszugehörigkeit, nach Ihren finanziellen Verhältnissen oder nach bestehenden Körperbehinderungen bzw. Krankheiten (sofern diese Informationen für die Tätigkeit nicht relevant sind).

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2. Die Notlüge zum Schutz Dritter

Eine Notlüge ist ist auch dann erlaubt, wenn man Sie über Dritte aushorchen will: "Stimmt es eigentlich, dass der Kielmann seine Frau verlassen hat, weil er eine andere hat?" Was sollen Sie antworten? Reagieren Sie mit "Dazu möchte ich nichts sagen", legen Sie zumindest den Verdacht nahe, dass an dem Gerücht etwas dran sein könnte. Sie wissen doch etwas, auch wenn Sie nicht mit der Sprache herausrücken wollen! Im Interesse Ihrer Freundin, der Ehefrau von Herrn Kielmann, sollten Sie auch hier lieber zur Notlüge greifen: "Davon weiß ich nichts." Oder: "Ja, ja, wenn man immer wüsste, an welchen Gerüchten etwas dran ist …"

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Schlagwörter: Notlüge






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