Geschäftsreisen: Weitere Entschädigung bei Flugannullierung

4. Januar 2012 | Thema: Recht im Sekretariat  | Kommentare lesen (0) | (0)

Dass Ihren Geschäftsreisenden Anspruch auf Entschädigung vonseiten der Fluggesellschaft zusteht, wenn ein Flug annulliert wird, ist bekannt:

  • Erstattung der Flugscheinkosten oder anderweitige Beförderung zum Endziel
  • Kostenübernahme für die Beförderung von einem alternativen Flughafen zum ursprünglich vorgesehenen Zielflughafen
  • Betreuungspflichten (Übernahme von Verpflegungs-, Unterbringungs- und Kommunikationskosten)

Jetzt aber hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil die Pflichten der Fluggesellschaften spezifiziert und erweitert.

1. Erweiterte Definition des Begriffs „Annullierung“

Bisher bedeutete das, dass ein Flugzeug überhaupt nicht startete. Jetzt gilt ein Flug auch dann als annulliert, wenn die Maschine zwar bereits gestartet ist, aber wieder zu ihrem Abflughafen zurückkehrt, sodass Fluggäste auf andere Flüge umgebucht werden müssen.

2. Fluggäste können bei Flugannullierung auch immateriellen Schaden geltend machen

Über die pauschalen Ausgleichszahlungen des materiellen Schadens hinaus können Fluggäste bei Annullierung en auch Zahlungen für individuelle immaterielle Schäden bis zu einem Betrag von 4.150 Euro pro Reisenden geltend machen (EuGH, 13.10.2011, Az.: C-83/10).

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Schlagwörter: Erstattung, Flugannullierung, Flug annulliert, Entschädigung






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