DIN 5008: Muss ich nach der DIN die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ in der Anschrift nennen?

11. November 2011 | Themen: Anreden & Anschriften DIN 5008  | Kommentare lesen (0) | (0)

Die DIN 5008 äußert sich nicht explizit dazu, ob die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ in der Anschrift ein Muss ist. Sie liefert lediglich ein Beispiel dazu, wo Sie „Rechtsanwalt“ platzieren, wenn Sie die Berufsbezeichnung nennen möchten. Das sieht so aus:

Herrn Rechtsanwalt
Dr. Bernd Meier
Schusterweg 12
40234 Düsseldorf

Generell gilt: Beim Rechtsanwalt handelt es sich um eine Berufsbezeichnung wie Sekretärin, Busfahrer, Geschäftsführer. Und Berufsbezeichnungen müssen Sie in der Anschrift nicht nennen.

Bei einigen Berufsbezeichnungen hat es sich jedoch eingebürgert, sie zu nennen, so auch beim Rechtsanwalt. Also: Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie „Rechtsanwalt“ in der Anschrift schreiben möchten oder nicht.

Das Sekretärinnen-Handbuch empfiehlt: Wahrscheinlich ist es dem Rechtsanwalt eher angenehm als unangenehm, wenn Sie „Rechtsanwalt“ schreiben. Und wenn Sie ihm einen Gefallen tun möchten, dann führen Sie seine Berufsbezeichnung auf. Sie steht in jedem Fall über dem Namen und nicht davor. Sicher ist jedoch auch, dass die Abkürzung „RA“ keine Option ist!

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Schlagwörter: DIN 5008






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