Bilden Sie sich Ihr Urteil: Private Ausdrucke = Fristlose Kündigung?

16. März 2010 | Thema: Recht im Sekretariat  | Kommentare lesen (0) | (13)

Das war der Fall: Ein Arbeitgeber kündigte einer Mitarbeiterin fristlos, weil er aufgrund der Installation eines Servers mehr oder weniger zufällig Zugriff auf den Inhalt des Dienst-PCs der Mitarbeiterin hatte. Dabei entdeckte er, dass sie insgesamt 138-mal aus privaten Gründen eine Datei ausgedruckt hatte.

Die Folge: Es kam zum Kündigungsschutzprozess, in dem die Mitarbeiterin erklärte, ihr privater PC hätte die betreffende Datei nicht öffnen können, sie habe unter Zeitdruck gestanden, und außerdem hätte der Arbeitgeber private Ausdrucke über Jahre geduldet. Wer, glauben Sie, erhielt Recht?

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So urteilte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein:

Es gab dem Arbeitgeber Recht. Die außerordentliche Kündigung war also rechtens. Die Anfertigung von 138 privaten Ausdrucken ist ein "wichtiger Grund" im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Der Mitarbeiterin hätte klar sein müssen, dass derartig viele Ausdrucke in jedem Fall über das akzeptable Maß hinausgehen, auch wenn der Arbeitgeber private Ausdrucke bislang geduldet hatte. Weil die Mitarbeiterin vorher nicht um Erlaubnis gebeten und ihr Handeln verschwiegen hatte, sahen die Richter in diesem Verhalten eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses, was eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt (LAG Schleswig Holstein, 15.07.09, 3 Sa 61/09). 

Fazit für Sie: Klären Sie mit Ihrem Chef besser vorher ab, ob und in welchem Rahmen Sie auch einmal privat ausdrucken bzw. kopieren dürfen. Regen Sie an, dass er auch gegenüber den anderen Mitarbeitern für klare Vorgaben und Grenzen sorgt, was die private Nutzung betrieblicher Einrichtungen anbelangt. Und durch welche sonstigen Regeln Sie typische und alltägliche Konfliktsituationen in Zukunft vermeiden können, lesen Sie hier ...

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Schlagwörter: fristlose Kündigung






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